Satzung

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Andreas-Reimann-Gesellschaft e.V.

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§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Andreas-Reimann-Gesellschaft e.V,
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 04552 Borna.
(3) Er erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Leipzig.

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§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein fördert die Allgemeinheit materiell und geistig im künstlerisch-
kulturellen Bereich.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
   – die Erfassung, Betreuung und Verbreitung des Werkes des Dichters Andreas
      Reimann
   – die Förderung und Verbreitung der Arbeiten traditionsbewusster
     zeitgenössischer Lyriker, die sich deutlich um formale und poetische
     Genauigkeit bemühen
   – öffentliche Veranstaltungen, die der Förderung und Verbreitung der Arbeiten
     zeitgenössischer Lyriker dienen
   – Publikationen.

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§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
     förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke”
     der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine
     eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd 

     sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

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§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht in der Regel aus
    – dem 1. Vorsitzenden
    – dem stv. Vorsitzenden
    – dem Schatzmeister
    Bei Notwendigkeit kann die Mitgliederversammlung über eine Erweiterung des
    Vorstandes beschließen.
    Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den
    stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung
    geben, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die
    Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und
    Zuständigkeitsbereiche abgrenzt.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
     Vorstandes vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die
     Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner
     Amtszeit aus, wird der Vorstand durch Nachwahl ergänzt.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten die
     notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein
     entstanden sind, auf Nachweis erstattet.

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§ 6 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
     durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat
     die Geschäfte des Vereins zu führen. Er kann für die Erledigung der laufenden
     Geschäfte haupt- oder nebenamtliche Geschäftsführer bestellen.
(2) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:
     – Verwirklichung des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung
     – Planung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen
     – Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
     – Aufstellung des Haushaltplanes für das Geschäftsjahr
    – Die Auswahl der oben genannten zeitgenössischen Lyriker und deren
      Förderung obliegt dem Vorstand des Vereins und wird in der
      Mitgliederversammlung beraten
    – Erstellung derjährlichen Bilanz und des Jahresberichts
    – Bestellung eines Kassenprüfers, der den Jahresabschluss prüft

    – Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

    – Personalentscheidungen innerhalb des Geschäftsplans
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder nach § 6 (4) im
     schriftlichen Verfahren. Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden oder seinem
     Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder per e-mail mit einer Frist von 14
     Tagen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
     Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein
     Stellvertreter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
     abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
     Leiters der Vorstandssitzung.
     Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn kein
     Vorstandsmitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.
     Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Protokollen festzuhalten. Diese Protokolle
     sind als Informationen den Mitgliedern mitzuteilen.

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§ 7 Mitgliedschaft
Natürliche und juristische Personen, Unternehmen, Institutionen, Organisationen,
die gewillt sind, die Aufgaben und Ziele des Vereins ideell und/oder materiell zu
unterstützen, können auf Antrag Mitglied des Vereins werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme des Antragstellers.
Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ordentliche
Mitglieder sind verpflichtet, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins
mitzuwirken. Fördernde Mitglieder sind Vereinsmitglieder, die nicht ordentliche
Mitglieder sind oder Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden durch Zuwahl des
Vorstandes aufgenommen. Den fördernden und Ehrenmitgliedern steht die
Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins zu.
Der Verein hat das Recht, personenbezogene Daten der Mitglieder, im Rahmen
des Vereinszweckes, zu speichern und zu verarbeiten.
Ein Aufnahmeantrag ist abzulehnen, wenn der Antragsteller das Ansehen und die
Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise schädigt oder einer Partei oder
Vereinigung angehört, die gegen die Grundwerte der freiheit)ich-demokratischen
Grundordnung verstößt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des
Vereins. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch nach zweimaliger Nichtzahlung
des Jahresbeitrages.
Der Antrag auf Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

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§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den
Versand der Ladung folgenden Tag. Die Ladung gilt als ordnungsgemäß erfolgt,
wenn sie an die letzte, dem Vorstand bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds
versandt wurde.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, bei Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Die Protokolle sind vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

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§ 9 Auflösung
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins.
Bei Auflösung des ‚Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt
sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der
Bildung, Kunst und Kultur.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam die
vertretungsberechtigten Liquidatoren (Aufgabe der Liquidatoren § 49 (1) BGB).
Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
Das Vermögen des Vereins darf eventuellen Anfallberechtigten /Gläubigern nicht
vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins
oder Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden (§51 BGB).
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 10 Geschäftsjahr und Finanzen
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und erhalten hierfür keine
Vergütung. Die Mitgliederversammlung kann über die Gewährung einer
angemessenen Aufwandsentschädigung entscheiden, insbesondere wenn der
übliche Arbeitsaufwand des ehrenamtlichen Vorstandsmitglieds überschritten
wird.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

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§ 11 Haftungsausschluß
(1) Die Haftung des Vereins und der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine
vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung
für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden von
Mitgliedern oder im Namen und Auftrags des Vereins handelnder Personen
gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen.
Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw.
gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das
Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der
Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadensansprüche gegen
den Verein ist ausgeschlossen.
(2) Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von
allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein
entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen
Pflichtverletzung beruhen.

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§ 12 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem
Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins

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§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Leipzig, den 08.05.15, 14.09.15 und 05.11.15